Die Hausordnung des Beruflichen Schulzentrums für Gesundheit und Sozialwesen Dresden regelt das schulische Zusammenleben aller Schüler, Auszubildenden, Lehrkräfte und technischen Mitarbeiter. Wichtige Voraussetzungen für das erfolgreiche Lehren und Lernen sowie das gemeinsame Arbeiten und Leben sind gegenseitige Achtung, Rücksichtnahme und Toleranz.
Die Hausordnung gilt im gesamten Bereich des Beruflichen Schulzentrums für Gesundheit und Sozialwesen. Der Bereich umfasst die Schulgebäude Maxim-Gorki-Straße 39, Gebäude Döbelner Straße 6 bis 10, Schulsporthalle und die Sportfreiflächen sowie die den Schulgebäuden zugeordneten Freiflächen, Wege und Parkplätze.
Die Hausordnung bezieht sich auf die Zeit während des Schulbetriebes bzw. schulischer Veranstaltungen, die in den o. g. Bereichen stattfinden. In der Regel ergibt sich somit ein zeitlicher Geltungsbereich von Montag bis Freitag 6.45 Uhr bis 19.30 Uhr. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Nutzung bedarf der Beantragung und Genehmigung.
Der Zugang zu den schulischen Bereichen ist wie folgt geregelt:
Der Aufgang Ostseite Haus A und die Zugänge an der Südseite Haus C sind ausschließlich Fluchtwege.
Der Zugang für Menschen mit Behinderungen zu den Gebäuden A und B befindet sich zwischen Haus A und B auf der Westseite, für das Haus C über die Rampe an der Südseite und für das Haus D über das östliche Treppenhaus.
Die Hausordnung wird ergänzt durch weitere Ordnungen und Verfahrensvorschriften:
Unterrichtstage, schulfreie Zeiten sowie Beginn und Ende der Unterrichtszeiten sind einzuhalten. Notwendige Pausen zum Wechseln von Unterrichtsräumen, zur Erholung bzw. zur Esseneinnahme sind ebenfalls einzuhalten.
Die Verblockung von Unterrichtsstunden begründet sich in der Pädagogischen Freiheit der Lehrpersonen. Damit verbundene verlagerte Pausenzeiten müssen durch die jeweilige Lehrkraft beaufsichtigt werden.
Es ist für jeden Schüler und Auszubildenden Pflicht, den Arbeitsplatz, den Unterrichtsraum, das Labor, die Nebenräume und Gänge in sauberem sowie ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen.
Ordnungsdienste der Klassen und Kurse sind für die Einhaltung von Ordnung und Sauberkeit verantwortlich.
Die Vergabe von Räumen wird durch die Schulleitung vorgenommen.
Verantwortliche Lehrkräfte gewährleisten die Aufsicht.
Verlassen Schüler und Auszubildende die unter Punkt 1 benannten Schulbereiche, um sich mit notwendigen Lebensmitteln zu versorgen, so endet die Aufsichtspflicht und der Versicherungsschutz für die Schüler und Auszubildenden bleibt bestehen.
Die Einnahme von Mittagessen erfolgt für Schüler und Auszubildende ausschließlich in der Mensa.
Treppen und Fluchtwege sind freizuhalten.
Grundsätzlich wird die Schulbesuchspflicht durch das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 01. August 2004 und die weiteren Ordnungen geregelt.
Die Schulbesuchspflicht erstreckt sich auf alle Unterrichts- bzw. Schulveranstaltungen.
Befreiungen oder Beurlaubungen vom Unterricht sind ausschließlich entsprechend der Schulbesuchsordnung möglich.
Tritt der Verhinderungsgrund während des Schulbesuches auf, entscheidet der Fachlehrer über die vorzeitige Entlassung aus dem Unterricht. Der Klassenlehrer* ist in geeigneter Form zu informieren.
Bei Verhinderung des Schulbesuches eines Schülers oder Auszubildenden aus einem nicht von ihm zu vertretenden zwingenden Grund (z. B. Krankheit), ist die Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich zu informieren. Entsprechend der Schulbesuchsordnung ist der Entschuldigungspflicht nachzukommen.
Fehlzeiten werden zu Fehltagen addiert.
Schulferien oder Urlaub werden Schülern bzw. Auszubildenden ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit gewährt.
Wegeunfälle sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen der Schule anzuzeigen.
Ist ein Schüler an einer nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Infektionskrankheit, akutem Durchfall oder Erbrechen erkrankt, welche dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden muss, ist unverzüglich die Schule in Kenntnis zu setzen.
Wichtige Schuldokumente sind die Klassenbücher, die Notenbücher, die Nachweise über Belehrungen und die Schülerakten. Sie sind sicher aufzubewahren. Jede Veränderung bzw. Ergänzung von Eintragungen durch Unbefugte ist verboten und auszuschließen. Veränderungen sind unverzüglich anzugeben.
Diese schulischen Unterlagen sind ausschließlich in den Schulgebäuden zu nutzen.
Das Berufliche Schulzentrum arbeitet vertrauensvoll mit den Mitwirkungsgremien zusammen.
Unterrichtsräume werden nur durch die jeweils unterrichtenden Lehrkräfte geöffnet.
Wenn nach Beendigung des Unterrichtes der Raum nicht besetzt bleibt oder unmittelbar besetzt wird, ist die jeweils zuletzt unterrichtende Lehrkraft für das Hochstellen der Stühle und für das Verschließen des Raumes verantwortlich.
In den Freistunden haben die Schüler die Möglichkeit, sich in folgenden Räumen aufzuhalten: A1.09, A2.06, A3.06, A3.15 C Aula/Mensa
Rauchen ist aus feuerpolizeilichen und gesundheitlichen Gründen in allen Schulgebäuden verboten.
Der Konsum als auch das Mitführen bzw. Zeigen von E-Zigaretten oder Tabakerhitzern ist für minderjährige Schüler in allen Schulgebäuden sowie auf dem gesamten Schulgelände untersagt.
Im engen schulischen Bereich (Aufenthalt in der Schule sowie Teilnahme an schulischen Veranstaltungen) besteht ein striktes Verbot, Cannabisprodukte, gleich in welcher Menge und Form, mit sich zu führen. Dies gilt für alle Personen, die sich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände aufhalten bzw. an verbindlichen schulischen Veranstaltungen (§ 26 SächsSchulG) teilnehmen.
Im Außenbereich ist das Rauchen sowie der Konsum von E-Zigaretten oder Tabakerhitzern für volljährige Schüler des Beruflichen Schulzentrums an den dafür gekennzeichneten Plätzen gestattet. Abfälle sind nur in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
In den Eingangsbereichen zum Schulgelände ist das Rauchen verboten.
Die Raucher sind für die Sauberkeit im Bereich der Raucherinseln verantwortlich.
Das Zurschaustellen von extremistischen, gewaltverherrlichenden, menschenverachtenden oder diskriminierenden Symbolen ist untersagt.
Nicht gestattet bzw. verboten sind:
Die Schule wird beim Auftreten benannter Umstände unbeachtlich strafrechtlicher Verfolgung Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen einleiten.
Auf dem gesamten Schulgelände gilt die Straßenverkehrsordnung. Es besteht ein generelles Verbot des Befahrens und Parkens des Schulgeländes für Schüler und Auszubildende. Eine Ausnahmeregelung für Menschen mit Behinderungen erfolgt nach Antragstellung durch die Schulleitung.
PKW und Motorräder sind nur an den vorgesehenen Plätzen abzustellen. Fahrräder sind ebenfalls nur an den vorgesehenen Vorrichtungen und mit Rücksicht auf weitere Nutzer abzustellen. Für die Sicherung ist jeder Nutzer selbst verantwortlich.
Anlieferer und Service dürfen nicht befestigte Flächen nur nach Anmeldung beim Schulhausmeister befahren. Für LKW besteht ein Verbot des Befahrens der nicht befestigten Flächen.
Das Wenden auf den nicht befestigten Hofflächen (Maxim-Gorki-Straße) ist für alle Fahrzeuge nicht gestattet.
Der Lieferantenzugang für das Haus C ist nur an der Gebäuderückseite (Westgiebel) möglich.
Besuchern kann nach Anmeldung im Sekretariat die Einfahrt und das Parken gestattet werden.
Beim Wechsel zwischen den Schulgebäuden Maxim-Gorki-Straße/ Döbelner Straße 6 bis 10 ist zur Straßenquerung die Ampelanlage Maxim-Gorki-Straße/Trachenberger Straße zu nutzen.
Die privaten Sachen der Schüler sind nicht versichert. Die Schüler achten besonders auf Wertsachen, Schmuck, Bargeld, sonstige Zahlungsmittel, Geldbörsen, Brieftaschen, Urkunden, Fahrtausweise, Versicherungskarten, Schlüssel und anderes. Für die Verwahrung stehen in den Umkleideräumen Spinde zur Verfügung. Für die Sicherung der Spinde mit Vorhängeschlössern sind die Schüler selbst verantwortlich.
In den unterrichtsfreien Zeiten (z.B. Wochenende, Ferien) besteht keine Verwahrpflicht für das persönliche Eigentum des Schülers.
Schäden am Schuleigentum sind noch vor dem Verlassen des Schulgrundstücks einem an der Schule Beschäftigten anzuzeigen.
Fundsachen sind beim Hausmeister bzw. im Sekretariat abzugeben.
Der Schulträger übernimmt keinen Haftpflichtdeckungsschutz für Schüler. Gegen Haftpflichtansprüche, die aus dem Verhalten des Schülers im Schulbetrieb geltend gemacht werden können, kann sich der Schüler/ die Familie selbst versichern.
Jeder Schüler ist auf dem sichersten, direktesten und verkehrsgünstigsten Schulweg und im Rahmen von schulischen Veranstaltungen bei Unfall gesetzlich unfallversichert. Unfälle (auch kleine Unfälle und Verletzungen) sind sofort dem aufsichtführenden Lehrer bzw. dem Sekretariat anzuzeigen. Wegeunfälle und meldepflichtige Infektionskrankheiten sind innerhalb von drei Werktagen der Schule anzuzeigen.
Alle Lehrkräfte, Verwaltungsmitarbeiter, Schulhausmeister und der Schülerrat sind berechtigt, auf die Einhaltung der Hausordnung hinzuweisen und diese durchzusetzen. Den Anordnungen und Hinweisen bezüglich der Hausordnung ist Folge zu leisten. Darüber hinaus sind alle Schüler aufgefordert, ihre Mitverantwortung wahrzunehmen.
Die Landeshauptstadt Dresden haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für abhanden gekommenes Eigentum von Schülern, Auszubildenden und Beschäftigten übernimmt die Schule bzw. der Schulträger keine Haftung.
Jeder hat durch geeignete Maßnahmen Diebstahlhandlungen vorzubeugen bzw. entgegenzuwirken.
Nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Lehrkraft sollen Mobiltelefone (Handys) für Unterrichtszwecke – Recherchegründe - während des Unterrichtes bzw. während Schulveranstaltungen und Besprechungen benutzt werden können. Von der Lehrkraft nicht autorisierte Handy-Nutzung im Unterricht ist strikt untersagt. Die Benutzung von Mobiltelefonen während Leistungsnachweisen und Prüfungen stellt eine Täuschungshandlung dar und ist entsprechend zu ahnden. Der Einsatz der Handys von Lehrkräften bei besonderen Vorkommnissen und in Notfallsituationen ist dienstlich notwendig.
Alle am Schulleben Beteiligten verpflichten sich, die Lehr- und Lernmittel, die Schulgebäude und die Einrichtungsgegenstände vor Schädigungen zu schützen. Bei mutwilligen bzw. grobfahrlässigen Beschädigungen von Schuleigentum tritt persönliche Haftung ein. Darüber hinaus können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Aushänge in den Schulgebäuden sind nur an den dafür vorgesehenen Flächen und mit Zustimmung der Schulleitung gestattet.
Bei Nichteinhaltung der Hausordnung sind die im Sächsischen Schulgesetz vorgesehenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen anzuwenden.
Grundlegende Änderungen sind nur mit Zustimmung der Schulkonferenz möglich. In begründeten Fällen kann der Schulleiter sofort eine Ergänzung oder Aussetzung anweisen.
Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 05.08.2024 in Kraft.